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Schonzeit & Mindestmaß

Flussbarsch: Schonzeit und Mindestmaß

Alle 16 Bundesländer im Überblick - jeder Wert aus der amtlichen Fischereiverordnung des Landes, mit Quelle und Stand.

Von der raubfischmagazin-Redaktion Stand: Juni 2026
Das Wichtigste in Kürze

Beim Flussbarsch ist die Rechtslage in den meisten Bundesländern entspannt: Er ist in vielen Fischereiverordnungen gar nicht aufgeführt - also weder Schonzeit noch Mindestmaß. Es gibt aber Ausnahmen: Bremen schützt den Barsch wie Hecht und Zander (Mindestmaß 15 cm, Schonzeit 01.02.-15.05.), Hamburg führt ein Entnahmefenster (10-35 cm), und in Mecklenburg-Vorpommern gilt ein Mindestmaß (Binnen 17 cm, Küste 20 cm). Hinzu kommen indirekte Beschränkungen: In Berlin und Brandenburg ist das Kunstköderfischen im Frühjahr zur Laichzeit verboten, und am Bodensee gilt internationales Recht. Verbindlich ist immer die Verordnung Ihres Bundeslandes plus die Regeln des Bewirtschafters, der oft ein eigenes Mindestmaß (häufig 15 bis 20 cm) festlegt.

Bundesland Schonzeit Mindestmaß Quelle / Stand
Baden-Württemberg keine Schonzeit kein gesetzliches Maß Landesfischereiverordnung BW (LFischVO) Stand: Fassung 2022 Barsch landesrechtlich nicht geregelt. Am Bodensee-Obersee gilt internationales Recht (IBKF): Schonzeit ca. 20.04.-31.05., Anlandung erst ab 13 cm. Bewirtschafter können eigene Maße setzen.
Bayern keine Schonzeit kein gesetzliches Maß AVBayFiG, Anlage Nr. 2.56 Stand: Fassung 2025 Barsch ausdrücklich ohne Schonzeit und ohne Schonmaß gelistet. Bodensee-Anteile unterliegen dem IBKF-Sonderrecht.
Berlin keine Schonzeit kein gesetzliches Maß Berliner Landesfischereiordnung (LFischO), Anlage 2 Stand: Fassung 2025 Barsch ohne Mindestmaß und Schonzeit. Aber: Kunstköder- und Raubfischfang sind vom 01.01. bis 30.04. verboten (§ 18) - das betrifft das Spinnfischen auf Barsch.
Brandenburg keine Schonzeit kein gesetzliches Maß Fischereiordnung Brandenburg (BbgFischO) Stand: Stand 2024 Barsch nicht gelistet - keine Schonzeit, kein Mindestmaß. In der Frühjahrslaichzeit gilt ein Kunstköder-/Raubfischfang-Verbot (LAVB-Gewässerordnung beachten).
Bremen 01.02. - 15.05. 15 cm Bremische Binnenfischereiverordnung, § 3/§ 4 Stand: Fassung 2011 Mindestmaß 15 cm, Raubfisch-Schonzeit 01.02.-15.05. (wie Hecht und Zander); in der Schonzeit zusätzlich Spinnfischverbot.
Hamburg keine Schonzeit 10 cm HmbFAnGDVO 2019, Anlage 1 Stand: Fassung 2022 Entnahmefenster 10-35 cm (Mindest- und Höchstmaß), keine Schonzeit.
Hessen keine Schonzeit kein gesetzliches Maß Hessische Fischereiverordnung (HFischV) 2023 Stand: Fassung 2023 Barsch weder im Schonzeit- noch im Entnahmefenster-System - keine Regelung.
Mecklenburg-Vorpommern keine Schonzeit 17 cm Binnenfischereiverordnung M-V (BiFVO), § 4 Stand: Stand 2011 Binnengewässer: Mindestmaß 17 cm, keine Schonzeit. An der Küste (KüFVO): 20 cm.
Niedersachsen keine Schonzeit kein gesetzliches Maß Binnenfischereiordnung Niedersachsen Stand: Fassung 1989 Barsch landesrechtlich nicht geregelt - keine Schonzeit, kein Mindestmaß. Vereine setzen oft eigene Maße (häufig 15-20 cm).
Nordrhein-Westfalen keine Schonzeit kein gesetzliches Maß Landesfischereiverordnung NRW (LFischVO) Stand: Fassung 09.12.2025 Barsch nicht gelistet - keine Schonzeit, kein Mindestmaß. Bewirtschafter können strenger sein.
Rheinland-Pfalz keine Schonzeit kein gesetzliches Maß Landesfischereiordnung RLP (FischGDV) Stand: Fassung 2021 Barsch artenrechtlich nicht geregelt. Aber: gewässerabhängige Vollschonzeiten (Frühjahr 15.04.-31.05. bzw. Winter 15.10.-15.03.) sperren faktisch auch den Barschfang - am Gewässer prüfen.
Saarland keine Schonzeit kein gesetzliches Maß Landesfischereiordnung Saarland (LFO), § 2/§ 4 Stand: Fassung 2020 Barsch nur als heimische Art gelistet, ohne Maß und Schonzeit. Kursierende '20 cm / 16.03.-31.05.' sind falsch (Vereinsregel, nicht Landesrecht).
Sachsen keine Schonzeit kein gesetzliches Maß Sächsische Fischereiverordnung (SächsFischVO) Stand: Fassung 2022 Barsch nicht in der Anlage - keine Schonzeit, kein Mindestmaß.
Sachsen-Anhalt keine Schonzeit kein gesetzliches Maß Fischereiordnung Sachsen-Anhalt (FischO LSA) Stand: Fassung 2013 Barsch nicht in den Anlagen - keine Schonzeit, kein Mindestmaß.
Schleswig-Holstein keine Schonzeit kein gesetzliches Maß Binnenfischereiverordnung SH (BiFVO) Stand: Fassung 2021 Barsch nicht gelistet (Binnen und Küste) - keine Schonzeit, kein Mindestmaß.
Thüringen keine Schonzeit kein gesetzliches Maß Ausführungsverordnung Thüringer Fischereigesetz (ThürFischAVO 2020), § 1 Stand: vom 11.08.2020 Barsch nicht in der § 1-Tabelle - keine Schonzeit, kein Mindestmaß.
Rechtlicher Hinweis

Diese Angaben geben den Stand der jeweiligen Landes-Fischereiverordnung wieder und dienen der Orientierung. Rechtsverbindlich ist allein die aktuelle Verordnung des Bundeslandes sowie die Bestimmung des jeweiligen Reviers bzw. Bewirtschafters, die strengere Schonzeiten und Mindestmaße festlegen können. Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Vor dem Angeln die aktuellen Bestimmungen beim Bewirtschafter oder Landesfischereiverband prüfen.

Warum hat der Barsch so selten eine Schonzeit?

Der Flussbarsch ist einer der häufigsten Fische unserer Gewässer. Er laicht früh und zuverlässig, und in nährstoffarmen oder überbesetzten Gewässern neigt er zur Verbuttung: Dann tummeln sich dort Massen kleinwüchsiger Barsche, die nie eine ordentliche Größe erreichen. Vor diesem Hintergrund sehen die meisten Bundesländer keinen Schutzbedarf - der Barsch taucht in ihren Fischereiverordnungen gar nicht auf und hat damit weder Schonzeit noch Mindestmaß. In verbutteten Beständen ist die Entnahme vieler kleiner Barsche sogar ausdrücklich erwünscht, um den Bestand auszudünnen und den verbleibenden Fischen mehr Wachstum zu ermöglichen.

Wo es doch Regeln gibt

Drei Bundesländer behandeln den Barsch strenger:

  • Bremen schützt ihn wie einen klassischen Raubfisch: Mindestmaß 15 cm und Schonzeit vom 1. Februar bis 15. Mai (in dieser Zeit zusätzlich Spinnfischverbot).
  • Hamburg führt ein Entnahmefenster von 10 bis 35 cm - sehr kleine und sehr große Barsche müssen zurück.
  • Mecklenburg-Vorpommern schreibt ein Mindestmaß vor: 17 cm in den Binnengewässern, 20 cm an der Küste.

Ein Sonderfall ist der Bodensee-Obersee: Er unterliegt dem internationalen Bodensee-Recht, das für den Barsch (regional „Kretzer” oder „Egli”) eine eigene Schonzeit und ein Anlandegebot erst ab 13 cm vorsieht.

Frühjahrs-Köderverbote statt Barsch-Schonzeit

Auch ohne eigene Barsch-Schonzeit ist das Barschangeln im Frühjahr mancherorts eingeschränkt - über allgemeine Köder- und Raubfischfang-Verbote zur Laichzeit. In Berlin ruht der Kunstköder- und Raubfischfang vom 1. Januar bis 30. April, in Brandenburg gilt zur Laichzeit ein ähnliches Verbot, und in Rheinland-Pfalz sperren gewässerabhängige Vollschonzeiten (Frühjahr 15.04.-31.05. bzw. Winter 15.10.-15.03.) faktisch auch den Barschfang. Wer in diesen Ländern im Frühjahr mit der Spinnrute losziehen will, sollte die genaue Regelung des Gewässers kennen.

Bewirtschafter und freiwilliger Schutz

Unabhängig vom Landesrecht setzen viele Vereine und Bewirtschafter ein eigenes Mindestmaß für den Barsch an - meist 15 bis 20 cm. Die letzte verbindliche Auskunft steht also immer in der Gewässerordnung des konkreten Reviers. Wie man Barsche fängt und kapitale Exemplare schonend zurücksetzt, steht im großen Barsch-Guide.

Häufige Fragen zur Schonzeit des Flussbarsch

Hat der Flussbarsch eine Schonzeit?

In den meisten Bundesländern nein - der Barsch ist dort gar nicht in der Verordnung gelistet. Eine echte gesetzliche Schonzeit hat nur Bremen (1. Februar bis 15. Mai, wie für Hecht und Zander). Indirekt sperren aber Frühjahrs-Köderverbote den Barschfang mit Kunstködern: in Berlin (1. Januar bis 30. April) und Brandenburg zur Laichzeit, in Rheinland-Pfalz über gewässerabhängige Vollschonzeiten. Am Bodensee gilt über das internationale Recht eine eigene Barsch-Schonzeit.

Wie groß muss ein Barsch sein, damit man ihn entnehmen darf?

In den meisten Bundesländern gibt es kein gesetzliches Mindestmaß. Ausnahmen sind Bremen (15 cm), Hamburg (Entnahmefenster 10 bis 35 cm) und Mecklenburg-Vorpommern (17 cm im Binnenland, 20 cm an der Küste). Am Bodensee dürfen Barsche erst ab 13 cm angelandet werden. Unabhängig vom Gesetz setzen viele Vereine und Bewirtschafter ein eigenes Mindestmaß an, meist 15 bis 20 cm.

Warum ist der Barsch so oft gar nicht geregelt?

Der Flussbarsch ist sehr häufig, vermehrt sich stark und neigt in nahrungsarmen Gewässern zur Verbuttung - dann stehen dort Massen kleinwüchsiger Barsche. Eine Schonzeit oder ein hohes Mindestmaß ist deshalb selten nötig; in verbutteten Beständen ist die Entnahme kleiner Barsche sogar erwünscht, um den Bestand auszudünnen.

Darf ich im Frühjahr auf Barsch spinnfischen?

Das hängt vom Bundesland ab. In Berlin ist der Kunstköder- und Raubfischfang vom 1. Januar bis 30. April verboten, in Brandenburg zur Laichzeit ebenfalls eingeschränkt; in Rheinland-Pfalz gelten gewässerabhängige Vollschonzeiten. Diese Verbote sind keine Barsch-Schonzeit, betreffen aber das Spinnfischen direkt. Naturköder ist teilweise weiter erlaubt - prüfen Sie die Verordnung und die Gewässerordnung Ihres Reviers.

Weitere Quellen