Der Rapfen wird von Land zu Land sehr unterschiedlich behandelt - kein anderer Raubfisch streut so stark. In einigen Ländern gilt eine Schonzeit im Frühjahr rund um die Laichzeit: Sachsen 01.01.-31.05., Baden-Württemberg 01.03.-31.05. (nur im Donausystem), Bayern 01.03.-30.04., Berlin und Brandenburg jeweils 01.04.-30.06. - meist mit einem Mindestmaß von 40 cm. In Niedersachsen und Thüringen ist der Rapfen sogar ganzjährig geschützt (Fangverbot). Andere Länder regeln nur das Mindestmaß ohne Schonzeit (Bremen und Sachsen-Anhalt 40 cm, Mecklenburg-Vorpommern 35 cm, Hamburg und Schleswig-Holstein 50 cm - Hamburg mit Entnahmefenster 50-70 cm). In Hessen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland und Nordrhein-Westfalen ist der Rapfen gar nicht in der Verordnung gelistet. Zusätzlich ist er eine FFH-geschützte Art. Verbindlich ist immer die Verordnung Ihres Bundeslandes plus die Regeln des Bewirtschafters.
| Bundesland | Schonzeit | Mindestmaß | Quelle / Stand |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 01.03. - 31.05. | 40 cm | Landesfischereiverordnung Baden-Württemberg (LFischVO), Anlage zu § 1 Stand: Fassung 2022 Schonzeit und Mindestmaß gelten laut Anlage nur in der Donau und ihrem Gewässersystem; im Rhein- und Bodensee-Einzugsgebiet ist der Rapfen nicht mit Schonzeit oder Mindestmaß gelistet. |
| Bayern | 01.03. - 30.04. | 40 cm | Ausführungsverordnung Fischereigesetz (AVBayFiG), Anlage (Schonzeiten, Schonmaße) Stand: Fassung ab 2023 Amtlich als 'Schied' geführt. Gilt landesweit in allen vier Flusssystemen (Donau, Elbe, Rhein, Weser). |
| Berlin | 01.04. - 30.06. | 40 cm | Berliner Landesfischereiordnung (LFischO), Anlage 1 Stand: Fassung 2025 Rapfen (Schied) in Anlage 1 gelistet. Bewirtschafter können im Erlaubnisschein strengere Werte festlegen. |
| Brandenburg | 01.04. - 30.06. | 40 cm | Fischereiordnung Brandenburg (BbgFischO), Anlage Stand: Stand 2024 Rapfen in der Anlage der BbgFischO gelistet (Schonzeit 01.04.-30.06., Mindestmaß 40 cm). |
| Bremen | keine Schonzeit | 40 cm | Bremische Binnenfischereiverordnung, § 3 Stand: Fassung 2011 Mindestmaß 40 cm, keine Schonzeit (Rapfen nicht in der Schonzeitenliste). Ganzjährig befischbar bei Einhaltung des Mindestmaßes. |
| Hamburg | keine Schonzeit | 50 cm | HmbFAnGDVO, Anlage 1 (Entnahmefenster) Stand: Fassung 2019 Hamburg führt ein Entnahmefenster: nur Fische von 50 bis 70 cm dürfen entnommen werden (Höchstmaß 70 cm), Tageshöchstfangmenge 1 Stück. Keine Schonzeit; Fische außerhalb 50-70 cm schonend zurücksetzen. |
| Hessen | keine Schonzeit | kein gesetzliches Maß | Hessische Fischereiverordnung (HFischV) 2023 Stand: Fassung 2023 Rapfen nicht in der HFischV gelistet - keine landesweite Schonzeit, kein Mindestmaß. Gewässerspezifische, nur strengere Vorgaben des Bewirtschafters möglich. |
| Mecklenburg-Vorpommern | keine Schonzeit | 35 cm | Binnenfischereiverordnung M-V (LALLF) Stand: Stand 2026 Binnengewässer: Mindestmaß 35 cm, keine Schonzeit. Reiner Süßwasserfisch, keine Küstenregelung. |
| Niedersachsen | ganzjährig geschützt | 40 cm | Binnenfischereiordnung Niedersachsen, § 2/§ 3 Stand: Fassung 1978 Rapfen grundsätzlich ganzjährig geschützt (Fangverbot, Artenschutz). Nur in Gewässern, in die er als Besatz eingebracht wurde, fangbar - dann Mindestmaß 40 cm. |
| Nordrhein-Westfalen | keine Schonzeit | kein gesetzliches Maß | Landesfischereiverordnung NRW (LFischVO) Stand: Fassung 09.12.2025 Rapfen nicht in der LFischVO gelistet (weder ganzjährig geschont noch mit Schonzeit oder Mindestmaß) - keine gesetzliche Regelung. |
| Rheinland-Pfalz | keine Schonzeit | kein gesetzliches Maß | Landesfischereiordnung RLP (FischGDV) Stand: Fassung 2021 Rapfen nicht in der FischGDV RP gelistet - keine landesweite Schonzeit, kein Mindestmaß. Der ähnliche Aland ist in RLP ganzjährig geschützt, der Rapfen jedoch nicht. Gewässerregeln beachten. |
| Saarland | keine Schonzeit | kein gesetzliches Maß | Landesfischereiordnung Saarland (LFO) Stand: Fassung 2020 Rapfen nicht in der LFO gelistet (weder Mindestmaß noch Schonzeit noch Ganzjahresschutz) - keine landesweite Regelung; gewässerabhängige Vorgaben möglich. |
| Sachsen | 01.01. - 31.05. | 40 cm | Sächsische Fischereiverordnung (SächsFischVO), Anlage Nr. 30 Stand: Fassung 2022 Rapfen ausdrücklich gelistet (Nr. 30): Schonzeit 01.01.-31.05., Mindestmaß 40 cm. Landesweit gültig. |
| Sachsen-Anhalt | keine Schonzeit | 40 cm | Fischereiordnung Sachsen-Anhalt (FischO LSA), § 4 Nr. 15 Stand: Fassung 2006 Mindestmaß 40 cm; Rapfen nicht in der Schonzeitenliste (§ 3), daher keine Schonzeit. Der Bewirtschafter kann gewässerbezogen abweichen. |
| Schleswig-Holstein | keine Schonzeit | 50 cm | Binnenfischereiverordnung SH (BiFVO), Anlage 1 Stand: Fassung 2016 Binnengewässer: Mindestmaß 50 cm, keine Schonzeit. Bewirtschafter können aus Hegegründen strenger sein - Erlaubnisschein prüfen. |
| Thüringen | ganzjährig geschützt | kein gesetzliches Maß | Thüringer Fischereiartenverordnung (ThürFischAVO), Anlage Stand: Fassung 2020 Rapfen ganzjährig geschont (Fangverbot das ganze Jahr); ganzjährig geschonte Arten dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Ausnahmen nur durch die oberste Fischereibehörde. |
Diese Angaben geben den Stand der jeweiligen Landes-Fischereiverordnung wieder und dienen der Orientierung. Rechtsverbindlich ist allein die aktuelle Verordnung des Bundeslandes sowie die Bestimmung des jeweiligen Reviers bzw. Bewirtschafters, die strengere Schonzeiten und Mindestmaße festlegen können. Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Vor dem Angeln die aktuellen Bestimmungen beim Bewirtschafter oder Landesfischereiverband prüfen.
Kein Fisch streut so stark
Beim Rapfen - regional auch Schied genannt - reicht die rechtliche Bandbreite vom ganzjährigen Fangverbot bis zur völlig fehlenden Regelung. Kein anderer heimischer Raubfisch wird von den Bundesländern so uneinheitlich behandelt. Der Grund liegt in seiner Biologie und Verbreitung: Der Rapfen erreicht in Deutschland seine westliche Verbreitungsgrenze. Im Osten und Südosten - an Elbe, Oder und Donau - ist er häufiger und wird als Angelfisch mit Schonzeit und Mindestmaß bewirtschaftet; im Westen ist er selten, streng geschützt oder gar nicht in der Verordnung erfasst. Hinzu kommt sein Status als Art der europäischen FFH-Richtlinie (Anhänge II und V).
Länder mit Schonzeit
In diesen Ländern gilt eine Frühjahrs-Schonzeit rund um die Laichzeit (April bis Juni), meist mit einem Mindestmaß von 40 cm:
- Sachsen: 1. Januar bis 31. Mai, 40 cm.
- Baden-Württemberg: 1. März bis 31. Mai, 40 cm - aber nur im Donausystem; im Rhein- und Bodensee-Einzugsgebiet ist der Rapfen nicht geregelt.
- Bayern: 1. März bis 30. April, 40 cm (landesweit, amtlich als „Schied”).
- Berlin und Brandenburg: jeweils 1. April bis 30. Juni, 40 cm.
Ganzjährig geschützt
Zwei Länder stellen den Rapfen ganz unter Schutz:
- Thüringen: ganzjährig geschont - der Rapfen darf nicht gefangen werden, ganzjährig geschonte Arten auch nicht gehandelt.
- Niedersachsen: grundsätzliches Fangverbot (Artenschutz). Nur in Gewässern, in die er ausdrücklich als Besatz eingebracht wurde, ist er fangbar, dann mit 40 cm Mindestmaß.
Wer in diesen Ländern einen Rapfen fängt, setzt ihn schonend zurück, sofern keine belegte Ausnahme gilt.
Nur Mindestmaß, keine Schonzeit
Einige Länder schützen den Rapfen über ein Mindestmaß, ohne eine Schonzeit vorzugeben:
- Bremen und Sachsen-Anhalt: 40 cm.
- Mecklenburg-Vorpommern: 35 cm.
- Schleswig-Holstein: 50 cm.
- Hamburg: Entnahmefenster 50 bis 70 cm, höchstens ein Fisch pro Tag - kleinere und größere Rapfen sind zurückzusetzen.
Gar nicht geregelt
In Hessen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland und Nordrhein-Westfalen ist der Rapfen nicht in der Landes-Fischereiverordnung geführt - dort gibt es weder eine gesetzliche Schonzeit noch ein Mindestmaß. Das heißt nicht, dass er beliebig entnommen werden darf: Die Bewirtschafter können über die Gewässerordnung eigene, strengere Regeln festlegen, und der FFH-Schutzstatus bleibt bestehen. In Rheinland-Pfalz ist übrigens der ähnlich aussehende Aland ganzjährig geschützt, der Rapfen dagegen nicht - eine Verwechslung kann teuer werden.
Bewirtschafter und Verwechslungsgefahr
Wie bei allen Arten können Vereine und Bewirtschafter strengere Regeln ansetzen als das Landesrecht. Wichtig beim Rapfen ist zudem die Artenkenntnis: Er ähnelt anderen großen Weißfischen wie Aland und Döbel, die teils eigene Schutzregeln haben. Im Zweifel gilt: sicher bestimmen, die Verordnung des Landes und die Gewässerordnung prüfen und im Zweifel zurücksetzen. Wie man den Rapfen fängt und schonend behandelt, steht im großen Rapfen-Guide.
Häufige Fragen zur Schonzeit des Rapfen
Hat der Rapfen eine Schonzeit?
Das hängt stark vom Bundesland ab. Eine Frühjahrs-Schonzeit rund um die Laichzeit haben Sachsen (1. Januar bis 31. Mai), Baden-Württemberg (1. März bis 31. Mai, aber nur im Donausystem), Bayern (1. März bis 30. April) sowie Berlin und Brandenburg (jeweils 1. April bis 30. Juni). In Niedersachsen und Thüringen greift ein ganzjähriges Fangverbot. In vielen anderen Ländern gibt es keine Schonzeit - teils aber ein Mindestmaß, teils gar keine Regelung. Die genauen Werte je Land stehen in der Tabelle oben.
Wo ist der Rapfen ganzjährig geschützt?
In Niedersachsen und Thüringen. In Thüringen ist der Rapfen ganzjährig geschont und darf nicht gefangen werden; ganzjährig geschonte Arten dürfen auch nicht in den Handel. In Niedersachsen steht er unter Artenschutz mit grundsätzlichem Fangverbot - nur in Gewässern, in die er ausdrücklich als Besatz eingebracht wurde, ist er fangbar, dann mit einem Mindestmaß von 40 cm. Einen gefangenen Rapfen setzt man dort also zurück, sofern das Gewässer keine Ausnahme erlaubt.
Wie groß muss ein Rapfen sein, damit man ihn entnehmen darf?
Das Mindestmaß liegt meist bei 40 cm (Bayern, Baden-Württemberg im Donausystem, Berlin, Brandenburg, Bremen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Niedersachsen in Besatzgewässern). Mecklenburg-Vorpommern verlangt 35 cm, Schleswig-Holstein 50 cm. Hamburg arbeitet mit einem Entnahmefenster von 50 bis 70 cm (nur ein Fisch pro Tag) - größere und kleinere Rapfen müssen zurück. In Hessen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland und NRW gibt es kein gesetzliches Mindestmaß, weil der Rapfen dort nicht in der Verordnung geführt wird.
Warum ist der Rapfen so unterschiedlich geregelt?
Weil er in Deutschland an seiner westlichen Verbreitungsgrenze lebt und regional sehr unterschiedlich häufig ist. Im Osten und Südosten (Elbe, Oder, Donau) ist er verbreiteter und wird als Angelfisch mit Schonzeit und Maß bewirtschaftet; im Westen ist er selten und teils streng geschützt oder gar nicht erfasst. Zudem ist der Rapfen eine Art der europäischen FFH-Richtlinie (Anhänge II und V), was seinen besonderen Schutzstatus unterstreicht.
Wann laicht der Rapfen?
Von April bis Juni, mit dem Schwerpunkt im April und Mai, über strömungsreichen Kiesbänken. Genau in diese Zeit fallen die Frühjahrs-Schonzeiten der meisten Länder. Nach dem Ende der Schonzeit im späten Frühjahr beginnt die aktive Angelzeit auf Rapfen, die bis in den Herbst reicht.